§ 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis
(1) Die Lose werden von Vermittlern, insbesondere von Lotterie-Einnehmern der GKL und ihren Verkaufsstellen, im Folgenden Vermittler genannt, im Namen und für Rechnung der GKL vertrieben. Verkaufsstellen handeln als Beauftragte der Vermittler ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL.
(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und das ihm zugeteilte Los mit Nummer und Buchstabe werden von dem Vermittler, der das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert. (3) Der Spielteilnehmer hat dem Vermittler Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen. § 12 Abs. 3 gilt bei Schäden des Spielteilnehmers entsprechend.
(4) Über das bestellte Los ist der Vermittler berechtigt, ein Los-Zertifikat auszustellen und es dem Spielteilnehmer zuzusenden. Das Los-Zertifikat kann für mehrere Klassen und für mehrere Losnummern ausgestellt werden. Ansprüche aus einem Los-Zertifikat können nur gegen den ausstellenden Vermittler nach Maßgabe der jeweiligen Zertifikatsbedingungen geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten auch für Los-Zertifikate diese Spielbedingungen entsprechend.
(5) Lose können vorbehaltlich der glücksspielrechtlichen Erlaubnis als „virtuelle Lose“ vertrieben werden. Die Losnummern und Buchstaben sind dann nur in der Datenbank der GKL gespeichert, werden dem Spielteilnehmer aber formlos mitgeteilt.
(6) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. Die GKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
(7) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).